30. April 2018

Rechtliches

Rechtliche Grundlagen

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches SGB) werden in § 1 Absatz 3 allgemeine Ziele der Jugendhilfe beschrieben. Die Jugendhilfe soll dabei:

• junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
• Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
• Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
• dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu erschaffen.

Wir verstehen uns als Teil der freien Jugendhilfe und leisten zu oben genannten Punkten einen Beitrag. Damit tragen wir auch einen Teil zur Vielfalt von unterschiedlichen Werteorientierungen und zur Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen bei, welche die Jugendhilfe kennzeichnen (§ 3, Absatz 1).

Wir pflegen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien (§ 4).

Die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen ist uns sehr wichtig, ebenso wie die Berücksichtigung der jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen (§ 9).

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Stand 02.11.2000)

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